Aufgrund von Vorfällen in Schulen, dürfen wir die Grundsätze des Barzahlungsverkehr und den Umgang mit Bargeld in Bereich der Untergliederung 30 (Bildung), wieder in Erinnerung rufen:
Für die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs sind an Bundesschulen noch vereinzelt „Zahlstellen“ im Sinne des § 10 BHG 2013 eingerichtet.
Die für eine Dienststelle relevanten Rechtsgrundlagen und Vorschriften zur Handhabung von Zahlstellen und der Umgang im Barzahlungsverkehr sind u.a. im des § 10 BHG 2013, §110 BHV 2013 und im Erlass des BMB, GZ 2022-0.642.764) geregelt.
Barauszahlungen dürfen an einer noch bestehenden Zahlstelle (Kassa) im einzelnen Auszahlungsfall einen Betrag von € 300,- und pro Monat einen Gesamtbetrag von € 1.000,- nicht übersteigen und sind in strikten Bestimmungen geregelt.
Verwahrung von Bargeld (§ 113 BHV 2013)
Der Bargeldbestand an einer Schule ist auf den für die Ein- und Auszahlungen notwendigen Umfang zu beschränken. Nicht benötigtes Bargeld ist grundsätzlich am gleichen Tag auf das Bankkonto des Bundes einzuzahlen. Dies gilt auch für Bargeld, das auf Grund nachfolgend genannter Bestimmungen nicht gesichert verwahrt werden kann.
Als Kassenraum ist ein entsprechend dem Umfang der Barzahlungsgeschäfte geeigneter, versperrbarer Raum vorzusehen. Der Kassenraum ist außerhalb der Kassenstunden versperrt zu halten.
Bargeld ist prinzipiell in versperrbarern, einbruch- und feuersicheren Kassenbehältern, wie Panzerschränken, Stahlschränken oder Safes mit einem Schlüssel oder einem Ziffernschloss an der Dienststelle zu verwahren. Während der Kassenstunden ist nur das benötigte Bargeld außerhalb des Kassenbehälters in versperrbaren Kassetten oder Fächern aufzubewahren. Die Verwahrung der Schlüssel dazu obliegt der Kassiererin oder dem Kassier. Größere Bargeldbestände sind sofort im Kassenbehälter zu hinterlegen. Der Kassenbehälter ist auch während der Kassenstunden versperrt zu halten und nur im Bedarfsfall zu öffnen.
Die Verwahrung von privaten Bargeldbeträgen und anderen nicht im Dienstbetrieb eingehobenen und verzeichneten Zahlungsmittel oder Wertsachen (wie z.B. Klassenkassen, eingesammelte Geldbeträge im Klassenraum oder Konferenzzimmer, etc.) ist an Schulen unzulässig.