Schulrechtsfragen

Aufnahme

Aufnahme in die Volksschule

Kinder, die bis 31.8. des Jahres das 6. Lebensjahr vollenden (dazu zählen auch Kinder mit 6. Geburtstag am 1.9.) und schulreif sind, sind in die 1. Klasse der Volksschule aufzunehmen.
Sie sind zu den festgelegten Terminen bei der Leitung jener Volksschule einzuschreiben, deren Sprengel die einzuschreibenden Kinder angehören.
Die Erziehungsberechtigten haben die Kinder bei der Einschreibung nach Tunlichkeit persönlich vorzustellen. Bei der Schülereinschreibung ist die Geburtsurkunde und im Falle, dass die Erziehungsberechtigten nicht die leiblichen Eltern des Kindes sind, ein Nachweis über die Erziehungsberechtigung im Original vorzulegen.
Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, jedoch bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres das 6. Lebensjahr vollenden, sind auf Ansuchen ihrer Erziehungsberechtigten in die 1. Schulstufe aufzunehmen, wenn sie schulreif sind. Schulreif ist ein Kind, wenn angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.
Das Ansuchen der Erziehungsberechtigten auf vorzeitige Aufnahme in die Volksschule ist innerhalb der Frist für die Schülereinschreibung beim Leiter jener Volksschule einzubringen, die das Kind besuchen soll. Der Schulleiter hat zur Feststellung, ob das Kind die Schulreife aufweist, die persönliche Vorstellung des Kindes zu verlangen und ein schulärztliches Gutachten einzuholen. Ferner hat er ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen, wenn die Erziehungsberechtigten dies verlangen oder dies zur Feststellung der Schulreife erforderlich erscheint und die Erziehungsberechtigten des Kindes dieser Untersuchung zustimmen. Der Schulleiter hat über das Ansuchen sodann ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Stellt sich nach dem Eintritt eines vorzeitig aufgenommenen Kindes in die 1. Schulstufe heraus, dass die Schulreife doch nicht gegeben ist, so ist die vorzeitige Aufnahme durch den Schulleiter zu widerrufen. Aus dem gleichen Grund können die Erziehungsberechtigten das Kind vom Besuch der 1. Schulstufe abmelden. Widerruf und Abmeldung sind jedoch nur bis zum Ende des Kalenderjahres der Aufnahme zulässig.
Kinder, die bis 31. 8. des Jahres das 6. Lebensjahr vollenden und noch nicht schulreif sind, sind in die Vorschulstufe aufzunehmen.
Nähere Informationen auf der Webseite des BMBWF: https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/beratung/schulinfo/aufnahme_vs.html


Aufnahme in die Mittelschule

Die Mittelschule hat mit dem Schuljahr 2020/21 die Mittelschule als Pflichtschule für die 10- bis 14-Jährigen (5. bis 8. Schulstufe) ersetzt. Erfordernis für die Aufnahme in die Mittelschule ist ein positiver Abschluss der 4. Klasse Volksschule.

Die Weiterentwicklung der Mittelschule zur Mittelschule umfasst unter anderem die Ermöglichung von dauerhafter Gruppenbildung in den Gegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache und die Leistungsbeurteilung.

Ab der 6. Schulstufe wird bei der Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache zwischen zwei Leistungsniveaus, mit den Bezeichnungen „Standard“ und „Standard AHS“, unterschieden. In beiden Leistungsniveaus sind Noten von 1-5 möglich. 

Eine detaillierte Darstellung aller Neuerungen in der Mittelschule finden Sie in der Broschüre des BMBWF.

Die Mittelschule - Änderungen ab dem Schuljahr 2020/21 im Überblick  (PDF, 505 KB)

Aufnahme in eine Berufsschule

Voraussetzung für die Aufnahme in die Berufsschule ist, dass der Schüler die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.
Die Berufsschulpflicht beginnt mit dem Eintritt in ein Lehrverhältnis oder ein Ausbildungsverhältnis und dauert bis zu dessen Ende, längstens aber bis zum erfolgreichen Abschluss der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe der in Betracht kommenden Berufsschule. Die Berufsschulpflicht ist eine berufsbegleitende Schulpflicht für alle Lehrlinge, die neben den Verpflichtungen des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses zu erfüllen ist.
Nähere Informationen auf der Webseite des BMBWF: https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/schulsystem/sa/bs.html
 

Aufnahme in eine allgemeinbildende höhere Schule

Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule:

Die Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule hat zu den festgelegten Terminen bei der Leitung jener Schule zu erfolgen, die der Aufnahmsbewerber zu besuchen beabsichtigt.
Die Anmeldung zu einem späteren Zeitpunkt kann nur erfolgen, wenn wichtige, in der Person des Aufnahmsbewerbers oder seiner Erziehungsberechtigten liegenden Gründe die rechtzeitige Aufnahme verhindert haben. Die Entscheidung über das Vorliegen derartiger Gründe trifft der Schulleiter.
Die Anmeldung ist von den Erziehungsberechtigten vorzunehmen. Bei der Anmeldung ist die Schulnachricht über das erste Semester der 4. Klasse der Volksschule im Original vorzulegen.
Aufnahmsvoraussetzung für die Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule ist, dass die 4. Stufe der Volksschule erfolgreich abgeschlossen wurde und die Beurteilung in Deutsch sowie Mathematik für die 4. Schulstufe mit „Sehr gut“ oder „Gut“ erfolgte. Eine Beurteilung mit „Befriedigend“ in diesen Pflichtgegenständen steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Schulkonferenz der Volksschule festgestellt hat, dass der Schüler aufgrund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der allgemeinbildenden höheren Schule genügen wird. Schüler, die die Aufnahmsvoraussetzungen nicht erfüllen, haben eine Aufnahmsprüfung abzulegen.
Bei Erfüllen der Aufnahmsvoraussetzungen haben die Erziehungsberechtigten bis spätestens Montag, in der 1. Ferienwoche die Geburtsurkunde sowie das Jahreszeugnis der 4. Klasse der Volksschule im Original bei der Leitung der allgemeinbildenden höheren Schule vorzulegen, die der Aufnahmsbewerber zu besuchen beabsichtigt. Wenn aus Platzgründen nicht alle Aufnahmsbewerber, die die Voraussetzung für die Aufnahme als ordentlicher Schüler erfüllen, aufgenommen werden können, hat der Schulleiter die Aufnahmsbewerber zu reihen. Jedem Aufnahmsbewerber ist die Aufnahme in die Schule durch Anschlag an die Amtstafel der Schule oder auf andere geeignete Weise bekannt zu geben. Die Ablehnung der Aufnahme ist dem Aufnahmsbewerber schriftlich unter Angabe der Gründe vom Schulleiter mitzuteilen.
 

Übertrittsberechtigung von der Mittelschule:

Schülerinnen und Schüler, welche die erste Klasse der Mittelschule erfolgreich absolviert haben, dürfen in die zweite Klasse der AHS-Unterstufe wechseln, sofern die Beurteilung in den Gegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik nicht schlechter als „Gut“ ist.

Nach erfolgreichem Abschluss der zweiten, dritten oder vierten Klasse der Mittelschule ist der Übertritt in die nächste Klasse der AHS möglich, wenn in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen eine Beurteilung gemäß dem höheren Leistungsniveau (Standard AHS) oder gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau (Standard) nicht schlechter als mit „Gut“ erfolgt ist.

Aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ist eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Dies gilt für den Übertritt in eine AHS auch für jene Pflichtgegenstände, die der Schüler bisher nicht besucht hat, die jedoch in der angestrebten Klasse weiterführend unterrichtet werden.

Um die Durchführung der Aufnahmsprüfungen zu ermöglichen ist es erforderlich, dass bis spätestens Dienstag der letzten Schulwoche das Jahreszeugnis im Original bei der Leitung jener Schule abgeben wird, um deren Aufnahme angesucht wird.

 

Aufnahme in eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule

Aufnahme in die 1. Klasse einer ein- oder zweijährigen berufsbildenden mittleren Schule:

Aufnahmsvoraussetzung für die 1. Klasse einer ein- oder zweijährigen berufsbildenden mittleren Schule ist der erfolgreiche Abschluss der 8. Schulstufe.

Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren und höhere Schule finden sie auf der Webseite des BMBWF:

Die Aufnahmevoraussetzungen finden Sie auf der Webseite des BMBWF:
https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/schulsystem/sa/bmhs/bmhs_aufnahme.html
Schüler, die die Aufnahmsvoraussetzungen erfüllen, haben bis spätestens Montag in der 1. Ferienwoche die Geburtsurkunde sowie jenes Jahreszeugnis, das sie zum Besuch einer dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule berechtigt, dem Schulleiter im Original vorzulegen.
Aufnahmsbewerber, die die Aufnahmsvoraussetzungen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Um die Durchführung der Aufnahmsprüfungen zu ermöglichen ist es erforderlich, dass Schüler, die die Aufnahmsvoraussetzungen nicht erfüllen, bis spätestens Dienstag der letzten Schulwoche ihr Jahreszeugnis im Original bei der Leitung jener Schule abgeben, die sie zu besuchen beabsichtigen.


Aufnahme in die 1. Klasse der  Bildungsanstalt für Elementarpädagogik

Zusätzlich zu den allgemeinen Aufnahmsvoraussetzungen ist eine praktische Prüfung abzulegen.
Die praktische Prüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber für die Anforderungen der zu vermittelnden berufsspezifischen Ausbildungsinhalte hinsichtlich der musischen Bildbarkeit, insbesondere der Fähigkeit zum Erfassen und Nachvollziehen von Rhythmen und Melodien, sowie der Voraussetzung der Erlernung der im Lehrplan vorgesehenen Instrumente, der Fähigkeit zu schöpferischem Gestalten, der körperlichen Gewandtheit und Belastbarkeit, der Kontakt und Kommunikationsfähigkeit geeignet ist.
Schüler, die die Aufnahme in die der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik anstreben, haben bis spätestens Dienstag der letzten Schulwoche die Geburtsurkunde sowie ihr Jahreszeugnis im Original bei der Leitung der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik vorzulegen.
Nähere Informationen zum Aufnahmeverfahren finden Sie auf der Webseite des BAFEB Kärnten: https://www.bafep-ktn.at/

 
Sonstiges

Aufnahme in Schulen für Berufstätige
Aufnahme in Fachschulen für Sozialberufe
Aufnahme in Aufbaulehrgänge und Kollegs
Aufnahme in Werkmeisterschulen

Aufnahme in Schulen für Berufstätige:

Personen, die im Laufe der regulären Schulzeit nicht das angestrebte Bildungsziel erreicht haben, wird in einem zweiten Bildungsweg die Möglichkeit geboten, den Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule bzw. die Reifeprüfung nachzuholen.
Aufnahmsvoraussetzungen für den Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule, einer höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt sowie einer Handelsakademie für Berufstätige: Aufnahmsvoraussetzung ist der erfolgreiche Abschluss der 8. Schulstufe und die Vollendung des 17. Lebensjahres spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme sowie der Abschluss einer Berufsausbildung oder der Eintritt in das Berufsleben.

Aufnahme in eine Fachschule für Sozialberufe

Aufnahmsvoraussetzungen für den Besuch der Fachschule für Altendienste für Berufstätige:
Vollendung des 19. Lebensjahres im Kalenderjahr der Aufnahme
Vorerfahrung im Bereich der Alten- und Behindertenarbeit
positives Ergebnis eines Aufnahmegespräches.

Fachschule für Altendienste:

Vollendung des 17. Lebensjahres im Kalenderjahr der Aufnahme
erfolgreicher Abschluss der 9. Schulstufe und
positives Aufnahmegespräch.
Aufnahmsvoraussetzungen für den Besuch der Lehranstalt für heilpädagogische Berufe für Berufstätige:
Vollendung des 19. Lebensjahres im Kalenderjahr der Aufnahme
positiver Abschluss einer mittleren oder höheren Schule oder abgeschlossene Berufsausbildung
mindestens zweimonatige einschlägige Vorpraxis und berufliche Tätigkeit bei heilpädagogischen oder sonstigen Einrichtungen/Diensten
positives Ergebnis des Aufnahmegespräches.


Lehranstalt für heilpädagogische Berufe:

Vollendung des 17. Lebensjahres im Kalenderjahr der Aufnahme
positiver Abschluss einer mittleren oder höheren Schule oder abgeschlossene Berufsausbildung
positives Aufnahmegespräch und mindestens zweimonatige einschlägige Vorpraxis.


Aufnahme in Aufbaulehrgänge und Kollegs:

Aufbaulehrgänge schließen an den Abschluss einer mittleren Schule an. Kollegs erfordern die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer berufsbildenden höheren Schule anderer Art oder einer sonstigen höheren Schule.
Welche Aufgaben haben Aufbaulehrgänge?
Aufbaulehrgänge an Handelsakademien haben die Aufgabe, in einem zwei- bis vierjährigen Bildungsgang Personen, die die Handelsschule oder einen Vorbereitungslehrgang kaufmännischer Richtung erfolgreich abgeschlossen haben, zum Bildungsziel einer Handelsakademie zu führen.
Aufbaulehrgänge an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe haben die Aufgabe, in einem zwei- bis dreijährigen Bildungslehrgang Personen, die eine Fachschule oder einen Vorbereitungslehrgang gleicher oder verwandter Richtung erfolgreich abgeschlossen haben, zum Bildungsziel einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe zu führen.
Aufbaulehrgänge an Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten haben die Aufgabe, in einem zwei- bis dreijährigen Bildungslehrgang Personen, die eine Fachschule oder einen Vorbereitungslehrgang gleicher oder verwandter Richtung erfolgreich abgeschlossen haben, zum Bildungsziel einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt zu führen.

Welche Aufgaben haben Kollegs?

Kollegs haben die Aufgabe in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen eine ergänzende berufsspezifische Ausbildung zu vermitteln. Es gibt folgende Arten von Kollegs:
Kolleg für höhere technische und gewerbliche Lehranstalten
Kolleg der Handelsakademie
Kolleg der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
Kolleg der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
In Kärnten werden derzeit nicht alle Arten von Kollegs geführt.


Aufnahme in Werkmeisterschulen

Abgeschlossene Berufsausbildung
 

Widerspruch

Wann können Widersprüche eingebracht werden?

In welchen schulischen Angelegenheiten können Widersprüche eingebracht werden?


Widersprüche können insbesondere in folgenden Angelegenheiten eingebracht werden:

•    gegen die Nichtberechtigung zum Aufsteigen (sowohl am Ende des Unterrichtsjahres als auch nach Ablegung von Wiederholungsprüfungen)
•    gegen den negativen Abschluss der letzten Schulstufe
•    gegen die nichtbestandene abschließende Prüfung (Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Abschlussprüfung)
Im Rahmen dieser Widersprüche können negativ beurteilte Pflichtgegenstände bzw. Prüfungsgebiete beeinsprucht werden. Widersprüche sind unzulässig:
•    gegen positiv beurteilte Pflichtgegenstände bzw. Prüfungsgebiete
•    gegen einen negativ beurteilten Pflichtgegenstand, wenn der Schüler zum Aufsteigen berechtigt ist.
 


Welche Frist und welche Stelle?

Widersprüche sind schriftlich innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung der Entscheidung der Klassenkonferenz bzw. des Zeugnisses über die abschließende Prüfung vom Erziehungsberechtigten bzw. vom eigenberechtigten Schüler bei der Schule einzubringen. Verspätet oder von nicht eigenberechtigten Schülern eingebrachte Widersprüche müssen als unzulässig zurückgewiesen werden.
Nach Durchführung der Wiederholungsprüfungen im Herbst kann nicht mehr
gegen die Jahresnote am Ende des Unterrichtsjahres oder
gegen die am Ende des Unterrichtsjahres erfolgte Feststellung
der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen mit der Beurteilung „Nicht genügend“ aus einem Pflichtgegenstand berufen werden.
Die Schule hat den Widerspruch mit den erforderlichen Unterlagen unverzüglich der Bildungsdirektion weiterzuleiten.
 


Behandlung der Widersprüche bei der Schulbehörde

Wie erfolgt die Behandlung des Widerspruchs bei der Bildungsdirektion?

Die Bildungsdirektion als zuständige Schulbehörde stellt ausschließlich auf Grund der vorgelegten Unterlagen den maßgeblichen Sachverhalt fest.
Sofern sich der Widerspruch auch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, hat die Schulbehörde diese Beurteilungen zu überprüfen.
Wenn nach Überprüfung die Schulbehörde feststellt, dass die Beurteilungen richtig sind, sind die Beurteilungen zu bestätigen.
Wenn nach Überprüfung die Schulbehörde feststellt, dass die Beurteilungen unrichtig sind, sind die Beurteilungen abzuändern.
Wenn die von der Schule übermittelten Unterlagen jedoch zur Überprüfung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer negativen Beurteilung nicht ausreichen, hat die Schulbehörde eine kommissionelle Prüfung anzuberaumen. Ohne diese Voraussetzungen besteht aber nicht die Möglichkeit, dass kommissionelle Prüfungen über Antrag des Schülers oder der Erziehungsberechtigten durchgeführt werden. Die kommissionelle Prüfung wird von der Schulbehörde kurzfristig angesetzt und wird unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters durchgeführt; die kommissionelle Prüfung bezieht sich auf den Lehrstoff der gesamten Schulstufe. Die bei der kommissionellen Prüfung festgelegte Beurteilung ersetzt die bisherige Jahresbeurteilung. Bei Nichtantreten zur kommissionellen Prüfung bleibt die auf „Nicht genügend“ lautende Jahresbeurteilung aufrecht.
Die Art der Erledigung des Widerspruchs durch die Schulbehörde (Stattgebung oder Abweisung) hängt davon ab, ob alle Beurteilungen, die auf „Nicht genügend“ gelautet haben, abgeändert wurden.
Sofern sich der Widerspruch gegen die Nichtberechtigung zum Aufsteigen mit der Beurteilung „Nicht genügend“ aus einem Pflichtgegenstand richtet, hat die Schulbehörde die Feststellung der Klassenkonferenz, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe nicht aufweist, zu überprüfen.

Wenn nach Überprüfung die Schulbehörde feststellt, dass die Feststellung der Klassenkonferenz richtig ist, wird der Widerspruch abgewiesen.

Wenn nach Überprüfung die Schulbehörde feststellt, dass die Feststellung der Klassenkonferenz unrichtig ist, wird dem Widerspruch stattgegeben.

 

Weitere Auskünfte:

Kathollnig Christoph, Mag.Dr.
BD Kärnten – Präs. 2 / Budget, Wirtschaft und Recht
Tel. +43 50534 12210
christoph.kathollnig@bildung-ktn.gv.at


Schulpflicht

Schulpflicht

Allgemeines zur Schulpflicht
Beginn der allgemeine Schulpflicht

Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden 1. September. Das bedeutet, dass Kinder, die das 6. Lebensjahr zwischen dem 1. Jänner und dem 31. August eines Jahres vollenden, am 1. September des selben Kalenderjahres schulpflichtig werden. Für ein am 1. September geborenes Kind beginnt die Schulpflicht mit seinem 6. Geburtstag. Vollendet ein Kind sein sechstes Lebensjahr zwischen dem 1. September und dem 31. Dezember, ist es erst mit 1. September des Folgejahres schulpflichtig.
Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.

 

Dauer der allgemeinen Schulpflicht

Die allgemeine Schulpflicht dauert 9 Schuljahre.
Die Schulpflicht kann insbesondere durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden. Unter besonderen Voraussetzungen kann die Schulpflicht auch durch Teilnahme des Kindes an einem gleichwertigen Unterricht erfüllt werden.
Es bestehen folgende Möglichkeiten:
•    Teilnahme am häuslichen Unterricht
•    Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht
•    Besuch von im Ausland gelegenen Schulen

 

Aufnahme in die allgemeine Schulpflicht

Vorzeitiger Aufnahme eines Kindes in die allgemeine Schulpflicht

Der vorzeitige Schulbesuch wird in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht eingerechnet, sofern weder ein Widerruf noch eine Abmeldung vorliegt.
Im Falle des Widerrufes der vorzeitigen Aufnahme bzw. im Falle des Abmeldens vom Besuch der 1. Schulstufe können die Erziehungsberechtigten das Kind zum Besuch der Vorschulstufe anmelden. Die Dauer des Besuchs der Vorschulstufe eines vorzeitig aufgenommenen Kindes ist nur dann in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht einzurechnen, wenn das Kind während der allgemeinen Schulpflicht die 9. Schulstufe er-folgreich abgeschlossen hat; dies ist nur dann möglich, wenn das Kind einmal im Laufe seiner Schullaufbahn eine Klasse überspringt.

Einrechnung der Vorschulstufe in die allgemeine Schulpflicht

Der Besuch der Vorschulstufe wird in die allgemeine Schulpflicht eingerechnet, wenn der Schüler zum Zeitpunkt des Besuches der Vorschulstufe schulpflichtig war.
Im Falle des Widerrufes der vorzeitigen Aufnahme bzw. im Falle des Abmeldens vom Besuch der 1. Schulstufe wird der danach allenfalls erfolgte Besuch der Vorschule nur dann in die allgemeine Schulpflicht eingerechnet, wenn der Schüler im Laufe seiner Schullaufbahn einmal eine Klasse überspringt.
 

Schulsprengel

Allgemeines zum Schulsprengel

Der Schulsprengel ist das rechtlich umschriebene Einzugsgebiet einer Schule. Für jede öffentliche Pflichtschule hat ein Schulsprengel zu bestehen. Die Sprengeleinteilung dient einer ordnungsgemäßen und möglichst gleichmäßigen Zuweisung der schulpflichtigen Kinder an die einzelnen öffentlichen Pflichtschulen der betreffenden Schulart nach dem Territorialprinzip.
Pflichtsprengel und Berechtigungssprengel
Pflichtsprengel ist jenes Gebiet, in dem die dort wohnenden schulpflichtigen Kinder, wenn sie ihrer Schulpflicht nicht anderweitig nachkommen, verpflichtet sind, die sie betreffende Schule zu besuchen (nur bei Volksschulen, Polytechnischen Schulen, Berufsschulen).
Berechtigungssprengel ist jenes Gebiet, in dem die dort wohnenden schulpflichtigen Kinder, sowie sie zum Besuch der betreffenden Schule in Betracht kommen, berechtigt sind, diese Schule zu besuchen (nur bei Sonderschulen, Mittelschulen).
Für Mittelschulen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung dürfen – unbeschadet bestehender Schulpflichtsprengel eigene Berechtigungssprengel gebildet werden.


Festlegung der Schulsprengel

Die Pflichtsprengel der Volksschulen und Polytechnischen Schulen sowie die Berechtigungssprengel der Mittelschulen und der einzelnen Arten der Sonderschulen sowie der Schulsprengel der für die einzelnen in Betracht kommenden Berufsschulen haben lückenlos aneinander zu grenzen.
Die Pflichtsprengel sind so zu bilden, dass der Schulweg den Kindern zumutbar ist.
Die Schulsprengel sind durch Verordnung der Bildungsdirektion festzulegen.

Sprengelangehörigkeit

Sprengelangehörig sind jene schulpflichtigen Kinder, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen.

Deckungsgleiche Schulsprengel

Befinden sich im Gebiet einer Gemeinde mehrere Schulen gleicher Art, bei denen auch der Schulerhalter ident ist, dürfen die Schulsprengel dieser Schulen deckungsgleich gebildet werden, wenn dies zur Gewährleistung einer möglichst gleichmäßigen Organisationsform dieser Schulen und zur Erreichung gleichmäßiger Klassenschülerzahlen erforderlich ist.
Die Aufteilung auf die einzelnen Schulen hat unter Bedachtnahme auf folgende Punkte zu erfolgen:
•    Schulweg der Kinder
•    Schulbesuch von Geschwistern
•    Gewährleistung einer möglichst gleichmäßigen Organisationsform
•    Erreichung gleichmäßiger Klassenschülerzahlen.
 

Aufnahme in einen fremden Schulsprengel

Voraussetzung für die Aufnahme eines sprengelfremden Schülers:
Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters, der um die Aufnahme ersuchten Schule
Anhörung des Schulerhalters jener Schule, deren Sprengel der Schüler angehört

Ablehnung der Aufnahme eines sprengelfremden Schülers:
Die Aufnahme eines sprengelfremden Schülers ist zu verweigern, wenn eine Überfüllung der vorhandenen Klassen oder die Notwendigkeit einer Klassenteilung eintreten würde oder wenn hiedurch in der Schule, deren Sprengel der Schüler angehört, eine Minderung der Organisation eintreten würde.
Wann darf die Aufnahme eines sprengelfremden Schülers nicht abgelehnt werden?
•    Bei Kindern mit Sonderpädagogischem Förderbedarf, wenn in der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in der gleichen Weise erfolgen kann.
•    Wenn ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Schüler von einer Schule ausgeschlossen wurde und die Bildungsdirektion festgelegt hat, dass der Schüler die sprengelfremde Schule zu besuchen hat.
Ausführliche Informationen zu vielen weiteren schulrechtlichen Themen finden Sie auf der Webseite des BMBWF: https://www.bmbwf.gv.at/
 

 

Veröffentlicht am 11.12.2019