Seitens der Bildungsdirektion für Kärnten wird daher festgehalten, dass Schülerinnen und Schüler, die grundsätzlich auf den Zugverkehr angewiesen und aufgrund dieses Bahnstreiks nicht in der Lage sein werden, die Schule am kommenden Montag zu besuchen, gerechtfertigt verhindert sind und für die Dauer des Bahnstreiks als entschuldigt gelten.
Sollte es durch den Streik zu dem Fall kommen, dass Lehrkräfte nicht oder nicht rechtzeitig in die Arbeit kommen, liegt dann ein Dienstverhinderungsgrund vor, wenn zuvor alles zumutbare unternommen wurde, um (rechtzeitig) in die Arbeit zu kommen. Gibt es jedoch keine (zumutbare) Möglichkeit, dann handelt es sich um eine Dienstverhinderung. Was als „zumutbar“ gilt, wird im Einzelfall beurteilt. Seitens der Lehrkräfte gilt, die Dienstverhinderung ist der Schulleitung unverzüglich zu melden.
Ist das öffentliche Verkehrsmittel der einzige Weg in die Arbeit, so liegt aufgrund des Streiks ein Dienstverhinderungsgrund vor. Kommen jedoch noch andere Möglichkeiten in Frage, wie z. B. Auto, Fahrgemeinschaft, kurzer Fußweg, Fahrrad oder andere öffentliche Verkehrsmittel, welche sich nicht im Streik befinden, so liegt kein entschuldigtes Fernbleiben vor.
Zur allgemeinen Information: Busunternehmen, wie z. B. die österreichische Postbus AG sind von diesem Streik nicht betroffen.
Rückfragehinweis:
Büro Bildungsdirektorin Mag.a Penz
10.-Oktober-Straße 24
9020 Klagenfurt am Wörthersee
Tel: +43 50 534-10000
E-Mail: bildungsdirektorin@bildung-ktn.gv.at
Web: www.bildung-ktn.gv.at