Coronavirus 81 - Informationen - Atteste, Online-Konferenzen, Maskenverweigerern

Nachfolgend erhalten Sie WICHTIGE Informationen betreffend Atteste, Online-Konferenzen sowie zum Umgang mit Maskenverweigerern

Sehr geehrte Frau Direktorin!

Sehr geehrter Herr Direktor!

 

Nachfolgende Infos aus dem BMBWF zu Themen die in der letzten Woche vielfach aufgeschlagen sind:

 

Umgang mit „zweifelhaften“ Attesten bei Schüler/innen und Pädagog/inn/en:

Folgende Vorgehensweise wird empfohlen:

  • Der Dienstgeber (konkret also die Schulleitung) kann verlangen, dass ihr das Original eines Attests und nicht eine Kopie vorgelegt wird.
  • Die Ausstellung von Gefälligkeitsgutachten durch Ärzte kann für diese (verwaltungs-)strafrechtliche und disziplinarrechtliche Folgen haben. Bitte diese Fälle an corona.fragen@bildung-ktn.gv.at melden. Die Bildungsdirektion wird in Folge mit der Ärztekammer im Falle zweifelhafter und dubioser Atteste Kontakt aufnehmen und eine Stellungnahme einfordern. Solange diese nicht vorliegt, ist das Attest vorerst anzuerkennen.

 

Dringende Empfehlung, keine Präsenz-Konferenzen, -Schulforen, -Klassenforen und/oder -Elternabende abzuhalten

Grundsätzlich gilt zwar, dass ab Ampelphase „Orange“  auf Online-Konferenzen umzustellen ist.

Aus gegebenem Anlass müssen wir aber dringend empfehlen, auch ohne Ampelphase  „Orange“ keine Präsenz-Konferenzen, -Schulforen, -Klassenforen und/oder -Elternabende abzuhalten. Bei Abhaltung im Präsenzmodus und bei Teilnahme auch nur einer Covid-19-positiven Person, könnte der Fall eintreten, dass z. B. für alle Lehrpersonen einer Schule von der Gesundheitsbehörde Quarantäne angeordnet werden muss. Ein derartiger Fall ist bereits vorgekommen.

Bitte helfen Sie durch Unterlassung von Präsenz-Konferenzen und/oder -Elternabenden mit, solche Notsituationen zu vermeiden.

Wenn Sie sich trotz allem für die Abhaltung eines Elternabends an der Schule entscheiden und das für notwendig erscheint, ist folgendes einzuhalten:

  • Teilnehmer/inn/en an Elternabenden haben die Verpflichtung im Schulgebäude, insbesondere in Klassenräumen eine Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) zu tragen, während der Dauer des Elternabends auch an den einzeln, im Vorfeld zugewiesenen Plätzen.
  • Elternabende sind in großen Räumen abzuhalten, wobei auf die Einhaltung der Abstandsregel und auf gute Durchlüftung zu achten ist.

 

Umgang mit „Maskenverweigerern“.

  • Schülerinnen und Schüler

In § 4 Abs. 3 der C-SchV 2020/21 ist festgelegt, dass die Einhaltung der Hygienebestimmungen Pflichten der Schülerinnen und Schüler darstellen („Verstöße gegen diese Regelungen und Anweisungen stellen Pflichtverletzungen dar.“). Weigert sich also eine Schülerin bzw. ein Schüler entgegen den Vorschriften eine Maske zu tragen, ist nach den schulrechtlich vorgesehenen Verfahren bei Verletzung von Pflichten der Schülerinnen und Schüler vorzugehen („Erziehungsmittel“ gem. § 47 Abs. 1 SchUG bzw. § 8 Abs. 1 Schulordnung).

Zunächst wird daher eine Zurechtweisung der betroffenen Schülerin bzw. des betroffenen Schülers erfolgen. Weiters besteht die Möglichkeit eines beratenden bzw. belehrenden Gesprächs mit der Schülerin bzw. dem Schüler und den Erziehungsberechtigten. Sollten alle diese Maßnahmen zu keinem Erfolg führen, kann eine zeitlich befristete Suspendierung ausgesprochen werden (§ 49 Abs. 1 SchUG). Die Dauer der Suspendierung wird sich nach der Schwere des Vergehens richten (beim erstmaligen Vergehen kürzer, bei wiederholtem Vergehen kann auch eine längere Frist ausgesprochen werden). Eine Suspendierung wird durch die zuständige Schulbehörde verfügt; die Schulleitung hat daher mit dieser Kontakt aufzunehmen. Auch ein Ausschlussverfahren ist denkbar (§ 49 Abs. 2 SchUG).

  • Lehrpersonen

Die Einhaltung der Hygienevorschriften richtet sich auch an die Lehrpersonen und ist damit eine Dienstpflicht, die sich alleine schon aus der C-SchV 2020/21 ableitet. Das Dienstrecht sieht bei Dienstpflichtverletzungen klare Verfahren vor. Konkret bedeutet dies, dass, wenn eine Lehrperson entgegen den Vorschriften keine Maske trägt, die Schulleitung der betreffenden Lehrperson das Tragen eines MNS anzuordnen hat, was einer Weisung gleichkommt. Kommt die Lehrpersonen dieser Aufforderung/Weisung nicht nach, so wäre das pflichtwidrige Verhalten der Dienstbehörde bzw. Personalstelle zu melden. Dort werden dann die weiteren disziplinären bzw. dienstrechtlichen Maßnahmen gesetzt (bei Beamte bis zu Disziplinarverfahren, bei VBs bis zur Kündigung/Entlassung).

 

Mit besten Grüßen

Klaus-Peter Haberl

 

Ergeht an: Alle Schulen, Abteilungsleitungen und SQM im Pädagogischen Bereich, Fachstab, Diversitätsmanager/innen, FI HR Dr. Birgit Leitner

Veröffentlicht am 21.09.2020