Coronavirus 27: Verlängerung Ausnahmen Lehrberufe bis 3.4. inkl Anpassung der Ausnahmen

Nachfolgender Brief, betreffend die Verlängerung der Ausnahmen ausgewählter Lehrberufe bis 3.4. inkl Anpassung der Ausnahmen, erging seitens des Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung an alle Berufsschulen in Kärnten. 

Ergeht an: Alle Berufsschulen

Schulfreierklärung für ausgewählte Lehrberufe im Bereich „kritische Infrastruktur“

 

Sehr geehrte Frau Direktorin, sehr geehrter Herr Direktor,

wie in dem Ihnen am Freitag, dem 13. März 2020, übermittelten Schreiben ausgeführt, ist seit Montag, dem 16. März 2020, bis zum Beginn der Osterferien (3. April 2020) der Unterricht zwar am Lernort Berufsschule ausgesetzt, das bedeutet aber nicht, dass es sich dabei um eine unterrichtsfreie Zeit handelt. Wie in den letzten beiden Schreiben angeführt, kommt jedoch einigen Produktions- und Dienstleistungsbereichen eine Schlüsselrolle zu.

Ich darf mich nun erneut auf die SARS CoV 2-Verordnung, BGBl. II Nr. 96/2020, des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz beziehen, in der u. a. festgelegt wird, welche Bereiche von der Untersagung des Betretens von Betriebsstätten und Dienstleistungsunternehmen ausgenommen sind. Die davon ausgenommenen Berufe sind in der aktuellen Ausnahmesituation von wesentlicher Bedeutung für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen, der Gesundheit, der Sicherheit und des wirtschaftlichen oder sozialen Wohlergehens der Bevölkerung.

Im Schreiben vom 17. März 2020 wurden in Abstimmung mit der Wirtschaftskammer Österreich weitere Lehrberufe definiert, auf die das Kriterium der kritischen Infrastruktur unter Berücksichtigung der oben zitierten SARS CoV 2-Verordnung zutrifft. Diese Liste an Lehrberufen wurde nunmehr seitens der Wirtschaftskammer Österreich evaluiert und aktualisiert. In Abstimmung mit der Wirtschaftskammer ist es daher zum Zwecke der Sicherstellung der Grundversorgung notwendig, dass für Lehrlinge der unten genannten Lehrberufe die Tage vom Montag, 23. März 2020 bis inklusive Freitag, 3. April 2020 aus zwingenden und im öffentlichen Interesse stehenden Gründen für schulfrei erklärt werden.

Hinweisen möchten wir nochmals auf BGBl. II Nr. 98/2020 Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19- bmbwf.gv.at 2 Maßnahmengesetzes. Die generellen Präventionsmaßnahmen sind jedenfalls zu beachten und den Anordnungen der Gesundheitsbehörde Folge zu leisten.

 Einzelhandel mit den Schwerpunkten

    - Lebensmittel

    - Feinkostfachverkauf

    - Parfümerie

    - Telekommunikation

 Drogist/in

 E-Commerce-Kaufmann/ E-Commerce-Kauffrau

 Betriebslogistikkaufmann/-frau

 Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz

 Großhandelskaufmann/-frau

 Medizinproduktekaufmann/-frau

 Applikationsentwicklung - Coding

 Fleischverarbeitung

 Fleischverkauf

 Bäcker

 Backtechnologie

 Lehrberuf Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft mit den Schwerpunkten:

    - Getreidemüller

    - Futtermittelherstellung

 Lebensmitteltechnologie

 Pharmatechnologie

 Bankkaufmann/-frau

 und alle Doppellehren zu diesen Lehrberufen

Im Zusammenhang mit der Schulfreistellung wird auf § 10 Abs. 10 Schulzeitgesetz hingewiesen und festgehalten, dass eine Einbringung der Schulzeit jedenfalls erfolgen muss, wenn die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten wird. Durch die Anordnung der Einbringung von Schulzeit dürfen die Hauptferien um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.

Was ist in der Berufsschule zu tun?

Bitte informieren Sie proaktiv bzw. bei Kontaktaufnahme durch die Schüler/innen diese über die getroffene Änderung. Betroffen sind sowohl Schüler/innen die im genannten Zeitraum einen Lehrgang besuchen, als auch Schüler/innen, die einen jahrgangsmäßig organisierten Berufsschulunterricht absolvieren. Für die Schüler/innen bedeutet diese Änderung, dass sie, 3 da sie schul- und damit unterrichtsfrei haben, ihre Tätigkeit im genannten Zeitraum im Betrieb aufnehmen müssen.

Die von dieser Änderung betroffenen Berufsschüler/innen

 nehmen ihre Tätigkeit im Betrieb auf

 behandeln im gegebenen Zeitraum keine schulischen Arbeitsaufträge

 müssen ihr Lern- und Arbeitspensum nicht dokumentieren.

 

Sehr geehrte Frau Direktorin, sehr geehrter Herr Direktor,

ich ersuche um Verständnis, dass es aufgrund der aktuellen großen Herausforderung öfters zu kurzfristigen Anpassungen kommt und bedanke mich sehr herzlich für Ihr Engagement und Ihre Kooperationsbereitschaft!

Mit freundlichen Grüßen

Mag. Klemens Riegler

Sektionschef Sektion I – Allgemeinbildung und Berufsbildung

 

Brief an die Berufsschulen betreffend Schulfreistellungen bis 03.04.2020

Verordnung der Bildungsdirektion für Kärnten betreffend Schulfreierklärung an Berufsschulen für ausgewählte Lehrberufe

Veröffentlicht am 20.03.2020