Coronavirus 8: Informationen betreffend Schulveranstaltungen bzw. schulbezogene Veranstaltungen sowie Auslandsdienstreisen im Zusammenhang mit dem Corornavirus

Coronavirus 8: Informationen betreffend Schulveranstaltungen bzw. schulbezogene Veranstaltungen sowie Auslandsdienstreisen im Zusammenhang mit dem Coronavirus

 

Die Schulen wurden heute betreffend der Vorgehensweise bei Schulveranstaltungen bzw. schulbezogenen Auslandsdienstreisen im Zusammenhang mit dem Coronavirus wie folgt informiert.

 

Mit Erlass des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 10. März 2020, GZ 2020-0.172.682, wurden die mit der Vollziehung des Epidemiegesetzes 1950 betrauten Bezirksverwaltungsbehörden (Gesundheitsämter) angewiesen, durch Verordnung zu verfügen, dass nach § 15 des Epidemiegesetzes 1950 sämtliche Veranstaltungen in ihrem Wirkungsbereich, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen, zu untersagen sind, bei denen mehr als 500 Personen (außerhalb geschlossener Räume oder im Freien) oder mehr als 100 Personen in einem geschlossenen Raum zusammenkommen.


Ergänzend dazu teilt das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung für den schulischen Bereich wie folgt mit:


1. Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen

Aufgrund der verstärkten Verbreitung des Corona-Virus in Europa werden zum Zwecke der Gewährleistung der Sicherheit sowohl von Schülerinnen und Schülern als auch von Lehrkräften sämtliche Schulveranstaltungen gem. § 13 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 idgF, sowie schulbezogene Veranstaltungen gem. § 13a SchUG ab sofort bis einschließlich 3. April 2020, 12:00 Uhr, untersagt.


Dies bedeutet, dass für bereits geplante und beschlossene Veranstaltungen gem. §§ 13, 13a SchUG eine entsprechende Absage zu veranlassen ist, wobei ein gesonderter Beschluss im jeweiligen schulpartnerschaftlichen Gremium nicht erforderlich ist.

Darüber hinaus wird für das verbleibende Unterrichtsjahr empfohlen, von der Planung und Durchführung von Veranstaltungen gem. §§ 13, 13a SchUG – unter Einbindung der schulpartnerschaftlichen Gremien – Abstand zu nehmen.


Bereits in Durchführung stehende Veranstaltungen gem. §§ 13, 13a SchUG sind nach Möglichkeit vorzeitig zu beenden.


Sofern für den Zielort der jeweiligen Veranstaltung eine Reisewarnung besteht, gilt dies für zeitnahe Reisen als Grund für einen kostenlosen Rücktritt von der Reise. Liegt eine solche Reisewarnung hingegen nicht vor, richten sich die allfälligen Kosten einer Stornierung nach den der Reise zugrundeliegenden Vertragsbedingungen. Aktuelle Reisewarnung sind auf der Website des BMEIA ersichtlich (https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reisewarnungen/ ).


Durch die Absage einer Schulveranstaltung bzw. schulbezogenen Veranstaltung entstandene Mehrkosten einer Lehrperson werden vom Dienstgeber übernommen; die Geltendmachung erfolgt mittels Dienstreiseabrechnung.


Die Wien-Aktion des BMBWF wird von 16.3.2020 bis vorerst 3.4.2020 ausgesetzt. Schulen die in diesem Zeitraum eine vom BMBWF organisierte Wien-Woche angetreten hätten werden ersucht dies den betreffenden Lehrpersonen, sowie den Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schülern mitzuteilen. Ein Ersatztermin noch im Sommersemester 2020 ist leider nicht möglich.


2. Auslandsdienstreisen

Bis auf Widerruf ist es sämtlichen Bundesbediensteten der Schulverwaltung (Lehrpersonen, Schulqualitätsmanagerinnen und Schulqualitätsmanagern, Verwaltungsbediensteten, etc.) untersagt, eine Auslandsdienstreise anzutreten. Bei bereits genehmigten Auslandsdienstreisen ist abzuwägen, ob eine sofortige Stornierung der Dienstreise erforderlich ist.


Hinsichtlich einer allfälligen Reisewarnung bzw. damit einhergehenden erforderlichen Stornierungen darf auf das zu Punkt 1. Ausgeführte verwiesen werden. Ein dadurch entstandener Mehraufwand wird vom Dienstgeber getragen.


Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ersucht die Bildungsdirektionen, die betroffenen Personen bzw. Schulen Ihres Aufsichtsbereiches über den Inhalt dieser Mitteilung in Kenntnis zu setzen.

 

Veröffentlicht am 12.03.2020