Schulbeihilfen, Heim- und Fahrtkostenbeihilfe

Schulbeihilfen, Heim- und Fahrtkostenbeihilfe

Anspruch auf Schulbeihilfe

Österreichische Staatsbürger die eine mittlere oder höhere Schule ab der 10. Schulstufe besuchen haben Anspruch auf Schulbeihilfe, wenn sie

  • sozial bedürftig sind
  • den Schulbesuch, für den die Schülerbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 35. Lebensjahres begonnen haben. (Ausnahmen: bis maximal 40 Jahre – gemäß § 2 Z 2 SchBG)

Österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:
– EU- , EWR – Bürger/innen
– Konventionflüchtlinge
– Schüler, wenn zumindest ein Elternteil in Österreich durch wenigstens fünf Jahre
einkommensteuerpflichtig war und in Österreich den Mittelpunkt seiner
Lebensbeziehungen hatte.

Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit sind maßgebend

  • Einkommen
  • Familienstand
  • Familiengröße des Schülers, seiner Eltern und seines Ehegatten zum Zeitpunkt der Antragstellung

Anspruch auf Heimbeihilfe

Österreichische Staatsbürger, wenn sie nach Abschluss der 8. Schulstufe in der 9. Schulstufe eine Polytechnische Schule oder eine mittlere oder höhere Schule besuchen und zum Zwecke dieses Schulbesuches außerhalb des Wohnortes der Eltern wohnen, weil dieser Wohnort vom Schulort soweit entfernt ist, dass der tägliche Hin- und Rückweg nicht zumutbar ist (über 2 Stunden pro Tag) und die Aufnahme in eine gleichartige öffentliche Schule, bei der der Hin- und Rückweg zumutbar wäre, nicht möglich war, und sie

  • sozial bedürftig sind
  • den Schulbesuch, für den die Heimbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des
    35. Lebensjahres begonnen haben. (Ausnahmen: bis maximal 40 Jahre – gemäß § 2 Z 2 SchBG)

Österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:

  • EU- , EWR – Bürger/innen
  • Konventionflüchtlinge
  • Schüler, wenn zumindest ein Elternteil in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war und in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte.

Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit sind maßgebend:

  • Einkommen
  • Familienstand
  • Familiengröße des Schülers, seiner Eltern und seines Ehegatten zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Anspruch auf Fahrtkostenbeihilfe

  • wird bei Anspruch auf Heimbeihilfe automatisch zuerkannt


Antragstellung

Antragsformulare und Merkblätter liegen in allen Direktionen der Polytechnischen Schulen sowie der mittleren und höheren Schulen auf, bzw. sind auf der Seite des Online-Ratgebers http://schuelerbeihilfen.bmbf.gv.at herunterzuladen. Die Schule kreuzt die zuständige Behörde am Antragsformular an. Unzuständig eingebrachte Anträge werden auf Gefahr des Antragstellers/der Antragstellerin (Fristversäumnis!) weitergeleitet.

Der Antrag muss bis spätestens 31.12. des laufenden Schuljahres bei der Bildungsdirektion für Kärnten eingelangt sein. Sollte dies nicht der Fall sein, entfällt der anteilsmäßige Anspruch für die vor der Einbringung des Antrages liegenden Monate.

Den Anträgen sind folgende Nachweise anzuschließen. Das sind

  • bei Personen, die ausschließlich Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit beziehen, der Lohnzettel und der Bescheid über die Arbeitnehmerveranlagung, jeweils für das Kalenderjahr,
  • bei Personen, die zur Einkommenssteuer veranlagt werden, der zuletzt ergangene Einkommensteuerbescheid,
  • bei Personen, deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen ermittelt werden, der zuletzt ergangene Einheitswertbescheid und der zuletzt ergangene Einkommensteuerbescheid.

Sofern die leiblichen Eltern nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil auf Grund eines Exekutionstitels festgelegte Unterhaltsleistungen zu erbringen hat, ist auf Antrag an Stelle des Einkommens dieses Elternteiles die Unterhaltsleistung für die Ermittlung der Bedürftigkeit heranzuziehen. In diesem Fall ist es erforderlich, eine Ablichtung des Exekutionstitels, dem Antrag auf Schülerbeihilfen anzuschließen.

Höhe der Beihilfen 

„Der Grundbetrag beträgt pro Schuljahr für die Schulbeihilfe € 1.608,-- und für die Heimbeihilfe € 1.964,-- zuzüglich der Fahrtkostenbeihilfe € 150,--. Die Grundbeträge erhöhen sich bei Vorliegen von im Schülerbeihilfengesetz 1983 vorgesehenen besonders berücksichtigungswürdigen Umständen und vermindern sich um die zumutbaren Unterhaltsleistungen der leiblichen Eltern bzw. des Ehegatten des Schülers.

Weitere Informationen
Weitere Informationen über Schülerbeihilfenangelegenheiten erteilt:

 

Frau AR Silvia Kampl Herr AR Stefan Rothschopf
Tel.: +43 50534 12221 Tel.: +43 50534 12220
E-Mail: silvia.kampl@bildung-ktn.gv.at

E-Mail: stefan.rothschopf@bildung-ktn.gv.at

 

Schulbeihilfenrechner

 

Veröffentlicht am 18.07.2019