Schülerunterstützungen

Schülerunterstützungen bei Schulveranstaltungen

Voraussetzungen sind:

  • soziale Bedürftigkeit und
  • Österreichische Staatsbürgerschaft oder gleichgestellt.

Österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:

  • EU-, EWR-Bürger/innen
  • Konventionsflüchtlinge
  • Schüler, wenn zumindest ein Elternteil in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war und in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte.

Für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind maßgebend

  • Einkommen
  • Familienstand
  • Familiengröße zum Zeitpunkt der Antragstellung.
     

Antragstellung

Antragsformulare liegen in allen Direktionen der mittleren und höheren Schulen auf, bzw. sind auf der Seite des Online-Ratgebers
http://schuelerbeihilfen.bmbf.gv.at herunterzuladen.

Die Ansuchen müssen spätestens bis 30.4. des laufenden Schuljahres bei der Bildungsdirektion für Kärnten eingelangt sein, da verspätete Ansuchen nicht mehr behandelt werden können.

Sofern auch ein Antrag auf Schülerbeihilfe eingebracht wird, ist ein Antrag auf Schülerunterstützung gemeinsam mit diesem einzubringen.

Ist jedoch kein Antrag auf Gewährung einer Schülerbeihilfe gestellt worden, sind die Nachweise dem Antrag auf Schülerunterstützung anzuschließen. Das sind

  • bei Personen, die ausschließlich Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit beziehen, der
  • Lohnzettel und der Bescheid über die Arbeitnehmerveranlagung, jeweils für das letztvergangene Kalenderjahr,
  • bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, der zuletzt ergangene Einkommensteuerbescheid,
  • bei Personen, deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen ermittelt werden, der zuletzt ergangene Einheitswertbescheid und der zuletzt ergangene Einkommensteuerbescheid.

Sofern die leiblichen Eltern nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil festgelegte Unterhaltsleistungen zu erbringen hat, ist auf Antrag an Stelle des Einkommens dieses Elternteils die Unterhaltsleistung für die Ermittlung der Bedürftigkeit heranzuziehen. In diesem Fall ist es erforderlich, einen Nachweis der Unterhaltsleistungen (zB Bankauszüge) dem Antrag auf Schülerunterstützung anzuschließen.

Höhe der Schülerunterstützung

Die Höhe der Schülerunterstützung beträgt je nach Bedürftigkeit des Schülers bei einer Dauer der Schulveranstaltung von mindestens vier Tagen bis zu € 256,–
 

Weitere Informationen:
 

Frau AR Silvia Kampl Herr AR Stefan Rothschopf
Tel.:+43 50534 12221 Tel.: +43 50534 12220
E-Mail: silvia.kampl@bildung-ktn.gv.at E-Mail: stefan.rothschopf@bildung-ktn.gv.at


 

Veröffentlicht am 18.07.2019